Nachdem die EKD-Synode im Dezember das MVG-EKD verändert hatte, wurde festgestellt, dass man mit der Änderung im Bereich der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Weg geschaffen hat, über den alle Auszubildende nach Abschluss mit unbefristeten Verträgen übernommen werden müssen, ohne Wenn und Aber. Dies will man – obwohl es doch dem eindeutigen Gesetzestext in allen Beratungen seit Oktober entsprach nun per Verordnung ändern.

Unsere Stellungnahme mit der Ablehnung einer Verordnung findet ihr hier.

In einer sehr interessanten Pressemitteilung hat die BuKo zum Solidaritätsstreik mit dem öffentlichen Dienst angehalten. Gleichzeitig hat sie in Verkennung ihrer gesetzlichen Aufgaben einige Aufforderungen getätigt, die wir so nicht unterstützen können.

Unsere Pressemitteilung dazu ist hier zu lesen.

Als Verband ist es uns klar, dass wir mit unseren Positionen hinterfragt werden.

Wir wissen auch, dass ohne ein gewisses Selbstverständnis im kirchlichen Arbeitsbereich ein Fremdverständnis nicht zu erwarten ist.

Zu guter Letzt ist es uns aber wichtig transparent zu erklären, wie was funktioniert.

POSTIONIERUNG

In der aktuellen Diskussion um das kirchliche Arbeitsrecht vertreten wir folgende grundsätzliche Position.

Wenn jemand uns fragt, wo und wie wir den Unterschied zwischen MVG.EKD und Betriebsverfassungsrecht sehen, schauen wir vorurteilsfrei auf diesen Vergleich.

SELBST-VERSTÄNDNIS

Wir verstehen uns und unser Selbstverständnis auf dieser Grundlage.

So sehen wir den Dritten Weg.

ERKLÄRUNG

Wer schon immer eine Erklärung haben wollte, auf welchen Prinzipien das evangelisch kirchliche Arbeitsrecht basiert, schaue hier.

Etwas konkreter zur Arbeitsrechtssetzung führen wir hier aus.

 Die Vereinigung der kirchlichen Mitarbeitendenverbände Deutschland (VKM-D) ist der Dachverband gewerkschaftlicher Verbände innerhalb der evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie. 

Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist vereinbart, dass zusammen mit den Kirchen über das kirchliche Arbeitsrecht und den Anpassungsbedarf an das staatliche Arbeitsrecht gesprochen werden soll. 

In der gesellschaftlichen und politischen Debatte ist von einer Abschaffung der kirchlichen Sonderrechte, insbesondere im Arbeitsrecht, die Rede. 

Für die verschiedenen Verbände in der Vereinigung VKM-D ist es ein Anliegen, die Debatte zu versachlichen und einen Beitrag zur Debatte zu leisten. Wir möchten die vielschichtigen Themen ordnen. 

Im evangelisch kirchlichen Bereich gibt es schon seit vielen Jahrzehnten ein eigenständiges kirchliches Recht in den Bereichen 

  • der betrieblichen Mitbestimmung und 
  • der Tarifrechtssetzung. 

In der betrieblichen Mitbestimmung gilt im evangelisch-kirchlichen Bereich das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evang. Kirche in Deutschland (MVG.EKD). Im Bereich der Tarifrechtssetzung gilt das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARRG.EKD). Dabei gelten die Grundsätze 

  • der Augenhöhe der Verhandlungspartner, 
  • der paritätischen Besetzung der Kommission mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern unter Beteiligung der Gewerkschaften und 
  • der Verbindlichen Schlichtung. 

In der Arbeitsrechtlichen Kommission werden Arbeits- und Gehaltsbedingungen für eine Vielzahl von Mitarbeitenden ausgehandelt. Die abgeschlossenen Tarife bleiben inhaltlich und materiell nicht hinter den gewerkschaftlich verhandelten Tarifen im öffentlichen Dienst zurück. 

Das kirchliche Arbeitsrecht stellt die Verbindlichkeit der Tarife für alle Mitarbeitenden von Kirche und Diakonie sicher. Im Bereich der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie kann somit von einer annähernd vollständigen Tarifbindung auf hohem Niveau ausgegangen werden. 

Auf der Ebene der betrieblichen Interessenvertretungen existieren in nahezu allen kirchlichen und diakonischen Dienststellen Mitarbeitervertretungen, die die Anliegen der Beschäftigten tatsächlich vertreten können. Diese hohe Vertretungsquote der Mitarbeitenden gründet sich auf die in § 1 MVG.EKD normierten Grundsätze und der Verpflichtung zur Bildung von Mitarbeitervertretungen. 

Bei den Personalvertretungen im öffentlichen Dienst werden ähnlich hohe Vertretungsquoten erreicht. Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist vor allem bei kleineren und mittleren Betrieben von einer sehr viel geringeren Vertretungsquote auszugehen. Aus Statistika: „41 Prozent der westdeutschen und 36 Prozent der ostdeutschen Beschäftigten sind derzeit in Betrieben mit Betriebsrat tätig.“ 

Ein Fazit: Die hohe Vertretungsquote, die hohe Tarifbindung und konkurrenzfähige Tarife in den kirchlich-diakonischen Tarifwerken sprechen für das Funktionieren des evangelisch-kirchlichen Arbeitsrechtes. 

Es ist zu befürchten, dass die Abschaffung oder Einschränkung des kirchlichen Arbeitsrechts – auf alle Fälle kurz und mittelfristig – im Ergebnis zu einer tatsächlichen Abschmelzung von Arbeitnehmerrechten führen. 

  • Der Blick auf die Vertretungsquote im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes zeigt, dass es auch mit den Instrumenten des allgemeinen kollektiven Arbeitsrechtes nicht gelingt, eine flächendeckend hohe Vertretungsquote sicherzustellen. 
  • Der Blick auf die Hohe Tarifbindung zeigt, dass im kirchlich-diakonischen Bereich, die Tarifbindung deutlich höher liegt als im privatwirtschaftlichen Sektor. Das gilt insbesondere in den Bereichen, in denen die Diakonie traditionell tätig ist (Altenhilfe, Behindertenhilfe und Jugendhilfe). Aus der Statistik des Institutes für Arbeitsmarkt und Berufsforschung wird deutlich, dass im Jahr 2020 nur noch 43% der Beschäftigten in einem Betrieb mit einem Branchentarifvertrag arbeiteten. 

Die Vereinigung VKM-D und die in ihm vertretenen Verbände treten nachhaltig dafür ein, dass bei der Überprüfung des kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtes all seine Wirkungen bedacht werden müssen und der Kern erhalten bleibt. Die Vereinigung fordert, dass die durch das kirchliche Arbeitsrecht garantierten Beschäftigtenrechte auf hohem Niveau erhalten 

bleiben müssen. 

Auch in Zukunft wird sich die Vereinigung der kirchlichen Mitarbeitendenverbände Deutschland für Verbesserungen im Bereich der kirchlichen Mitbestimmung einsetzen. Ziel: eine weitere materiell-rechtliche Fortschreibung des Mitarbeitervertretungsgesetzes auf hohem Niveau. Das beinhaltet aus Sicht der VKM-D auch die verbindliche Einführung einer Unternehmensmitbestimmung im kirchlichen Rechtskreis. 

Verbesserungen in der Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts, des kirchlichen Mitbestimmungsrechtes und der Arbeitsbedingungen der kirchlichen und diakonischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind innerkirchlich zwischen Dienstgebern und den an der Arbeitsrechtssetzung beteiligten Sozialpartnern zu verhandeln. Dazu bedarf es keiner Veränderung des staatlichen Rechtes. 

Für Nachfragen oder erläuternde Gespräche stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichem Gruß 

Jörg Kamps, Vorsitzender